Der neue § 7b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht eine höhere Abschreibung beim Neubau von Mietwohnungen. Diese kann sowohl vom Hersteller als auch vom Erwerber einer Wohnung in Anspruch genommen werden. Eine Wohnung gilt als neu, wenn sie bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wird.

Die Abschreibung kann zusätzlich neben der bereits bisher möglichen linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die neue Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wohnraumes sowie in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent. Der neu eingeführte Gesetzesparagraph stellt folgende Bedingungen zur Inanspruchnahme der Abschreibung auf: Es muss sich erstens um bisher nicht vorhandenen Wohnraum handeln, d. h. die Wohnung muss neu sein. Die Förderung ist begrenzt auf nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte Bauanträge oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Zweitens dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen, ansonsten entfällt die Abschreibungsmöglichkeit ersatzlos. Der Wohnraum muss drittens für eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet sein. Nicht unter diese Nutzungsart fallen Ferienwohnungen, da diese nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden maximal 2000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter des Gebäudeanteils als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung herangezogen.

 

Vorsicht vor Rückgängigmachung

Die Sonderabschreibung kann unter bestimmten Voraussetzungen jedoch wieder rückgängig gemacht werden. Dies ist zum einen der Fall, wenn die begünstigte Wohnung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren nicht seinem geförderten Zweck entsprechend verwendet wird. Die Wohnung muss in den genannten Zeiträumen also tatsächlich der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Des Weiteren wird die Abschreibung rückgängig gemacht, wenn die Wohnung im Jahr der Anschaffung oder in den neun darauffolgenden Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftssteuer unterliegt. Eine dritte Gefahr besteht darin, dass die Baukostenobergrenze nach Anschaffung oder Herstellung der Wohnung durch nachträgliche Kosten überschritten wird.