Die Abschreibung kann zusätzlich neben der bereits bisher möglichen linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Die neue Sonderabschreibung beträgt im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung des Wohnraumes sowie in den folgenden 3 Jahren bis zu jährlich 5 Prozent. Der neu eingeführte Gesetzesparagraph stellt folgende Bedingungen zur Inanspruchnahme der Abschreibung auf: Es muss sich erstens um bisher nicht vorhandenen Wohnraum handeln, d. h. die Wohnung muss neu sein. Die Förderung ist begrenzt auf nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellte Bauanträge oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Zweitens dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3000 € pro Quadratmeter nicht übersteigen, ansonsten entfällt die Abschreibungsmöglichkeit ersatzlos. Der Wohnraum muss drittens für eine entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken geeignet sein. Nicht unter diese Nutzungsart fallen Ferienwohnungen, da diese nur zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, werden maximal 2000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter des Gebäudeanteils als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung herangezogen.
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