Nach dem Einkommensteuergesetz kann bei Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im Eigenheim oder der eigenen Wohnung auf den Dienstleistungsanteil von Handwerkerleistungen ein Steuerabzug von 20 % geltend gemacht werden, allerdings begrenzt auf Aufwendungen von bis zu € 6.000. In Summe beträgt der Steuerabzug also maximal € 1.200. Für Kosten eines Neubaus ist dieser Steuerbonus ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Heim bereits bezugsfertig ist und Handwerker noch Restarbeiten ausführen. Dieses Ergebnis brachte eine Auseinandersetzung zwischen einem Steuerpflichtigen und seinem Finanzamt. Strittig war die Abzugsfähigkeit von Außenputzarbeiten, die erst nach Bezug des Neubaus ausgeführt wurden. Der Bauherr wollte die Handwerkerkosten hierfür zu 20 % von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies mit der Begründung, dass die Außenputzarbeiten noch im Bauvertrag vereinbart waren und damit noch zur Fertigstellung des Neubaus zählen.
Finanzamt schafft Präzedenzfall
Fazit: Als Neubaumaßnahme gelten alle Leistungen, die bis zur Bezugsfertigkeit der Immobilie erstellt werden. Ist das Heim aber bezugsfertig, können nachträgliche Arbeiten steuerlich anerkannt werden.
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